§ 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 171
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2001 – L 4 KR 68/99Zitiert von 2
- BSG, 21.10.2003 – B 7 AL 28/03 RZitiert von 6
- OVG NRW, 12.05.2015 – 19 B 544/15
- BGH, 07.11.2016 – 2 StR 9/15Gesetzlicher Richter: Mitwirkung einer Richterin im MutterschutzZitiert von 7
- BAG, 15.12.2005 – 2 AZR 462/04Zitiert von 3
- BAG, 16.06.2005 – 6 AZR 108/01BAT-O: Keine Anrechnung des acht Wochen übersteigenden Wochenurlaubs nach DDR-Recht auf die tarifliche Bewährungszeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.10.2025 – 6 SLa 23/25
- VG München, 29.07.2025 – M 10 S 25.50140
- BAG, 06.05.2025 – 3 AZR 65/24Erfüllung der Wartezeit und Erziehungsurlaub - betriebliche Altersversorgung - mittelbare Benachteiligung - ruhendes Arbeitsverhältnis - UmlagefähigkeitZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 MuSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/6#abs-1 (1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MuSchG%202018/6#abs-2 (2) Die Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen. Die Ausbildungsstelle darf sie an Ausbildungsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen lassen, wenn
Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.